OLG Düsseldorf vom 14.03.1988
4 UF 38/88
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 1058
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 15

OLG Düsseldorf - 14.03.1988 (4 UF 38/88) - DRsp Nr. 1994/9095

OLG Düsseldorf, vom 14.03.1988 - Aktenzeichen 4 UF 38/88

DRsp Nr. 1994/9095

Die Belastungen, die für ein Kind dadurch entstehen, daß es Streitereien der Eltern im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung oder auch nur Spannungen miterleben muß, reichen für sich allein nicht aus, eine Wohnungszuweisung mit Rücksicht auf die Kindesinteressen zu rechtfertigen. Die Feststellung, daß andauernde Spannungen und Streitereien der Eltern dem Wohl minderjähriger Kinder abträglich sind, wird auf die meisten Kinder zutreffen, deren Eltern in Unfrieden leben, sich scheiden lassen oder auch nur getrennt leben wollen. Es würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, in derartigen Fällen der Beeinträchtigung des Kindeswohles schon eine schwere Härte i.S. des § 1361b BGB zu sehen.

Normenkette:

BGB § 1361b;
Fundstellen
FamRZ 1988, 1058
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 15