OLG Düsseldorf - 20.05.1987 (9 U 5/87) - DRsp Nr. 1994/9116
OLG Düsseldorf, vom 20.05.1987 - Aktenzeichen 9 U 5/87
DRsp Nr. 1994/9116
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich aber aus der Pflicht zur Achtung der rechtlich geschützten Belange des anderen ergeben, daß vermögensrechtliche Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Das ist immer dann der Fall, wenn die Durchsetzung zu einer Beeinträchtigung des durch die Ehe geschaffenen rechtlich geschützten räumlich-gegenständlichen Lebensbereichs des anderen Ehegatten führen würde.