OLG Düsseldorf, vom 22.08.1986 - Aktenzeichen 3 UF 237/85
DRsp Nr. 1994/9129
§ 1359BGB führt zu einem milderen, auf die subjektiven Verhaltensweisen und Veranlagungen der Eheleute abgestimmten Verschuldensmaßstab. Der Sorgfaltsmaßstab wird von der konkreten Ausgestaltung der gemeinsamen Lebensbeziehungen der Eheleute mitbeeinflußt. Aus einer festgestellten objektiven Pflichtverletzung kann nicht ohne weiteres auf ausreichendes Verschulden geschlossen werden. Hat sich der in Anspruch genommene Ehegatte selbst geschädigt, wird daraus in der Regel geschlossen werden können, daß er die bei ihm in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt beachtet hat.