OLG Frankfurt/Main, vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 1 UF 177/89
DRsp Nr. 1994/9718
a. Sind beide getrennt lebenden Elternteile gleich geeignet, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen, so kann zugunsten der Mutter nicht schon allein die Tatsache herangezogen werden, daß sie die biologische Mutter ist; grundsätzlich haben beide Elternteile die gleiche Chance, die Sorge für ihr gemeinsames Kind zu übernehmen.b. Ebenso darf nicht zum Nachteil des Vaters gewertet werden, daß er bisher ganztägig berufstätig war, während die Mutter monatlich nur 48 Stunden arbeitete. Die Gleichgewichtslage wird wiederhergestellt, wenn der Vater glaubhaft zu gerichtlichem Protokoll erklärt, daß er seine Erwerbstätigkeit auf eine Halbtagsstelle reduzieren kann und dies auch tun werde, falls ihm die elterliche Sorge übertragen wird.