OLG Frankfurt/Main, vom 16.02.1982 - Aktenzeichen 3 UF 129/81
DRsp Nr. 1994/9883
Absolviert der nichteheliche Vater ein Studium und hat er noch keine Berufsausbildung abgeschlossen, so ist er der Kindsmutter gegenüber nicht verpflichtet, sein Studium aufzugeben und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder neben dem Studium zu arbeiten, um ihr Unterhalt gemäß § 1615l BGB gewähren zu können.