OLG Frankfurt/Main, vom 17.10.1983 - Aktenzeichen 5 WF 202/83
DRsp Nr. 1994/9845
Mit der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach § 1389BGB kommt ein Ehegatte nicht in Verzug, wenn er gegenüber dem Sicherheitsverlangen des anderen Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtherausgabe ihm gehörender Sachen geltend gemacht hat.