OLG Frankfurt/Main, vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 4 WF 186/88
DRsp Nr. 1994/9726
Kosten der Teilnahme an einer Ferienfreizeit sind kein Sonderbedarf, wenn anzunehmen ist, daß im Betrag für den laufenden Unterhalt auch Kosten für eine übliche Urlaubsreise enthalten sind.