OLG Koblenz vom 20.06.1991
11 UF 1190/90
Normen:
BGB § 1602, § 1608, Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1469
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 29
LSK-FamR/Hannemann, § 1602 BGB LS 27
LSK-FamR/Hannemann, § 1608 LS 3

OLG Koblenz - 20.06.1991 (11 UF 1190/90) - DRsp Nr. 1994/11712

OLG Koblenz, vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 11 UF 1190/90

DRsp Nr. 1994/11712

A. Im Rahmen einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom Lebensgefährten geleistete Zuwendungen mindern die Unterhaltsbedürftigkeit auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine entsprechenden hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen erbringt. B. Zuwendungen, die ein Lebensgefährte dem anderen im Rahmen einer auf Dauer angelegten, nichtehelichen Lebensgemeinschaft leistet, mindern die Unterhaltsbedürftigkeit des volljährigen Empfängers gegenüber seinen Eltern auch dann, wenn er keine den Zuwendungen entsprechenden hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen erbringt.

Normenkette:

BGB § 1602, § 1608, Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

B. Für Anrechnung von Zuwendungen (Versorgungsleistungen) des neuen, nichtehelichen Lebenspartners und der Versorgungsleistungen für diesen bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs vgl. BGH, FamRZ 1989, 487. Auf diese Entscheidung des BGH nimmt OLG Koblenz Bezug. Anderer Ansicht: OLG Celle, FamrZ 1993, 352

C. Der nichteheliche Lebensgefährte haftet vorrangig analog § 1608 BGB im Rahmen einer auf Dauer angelegten Beziehung mit innerer Bindung, die in ihrer sozialen Ausgestaltung der Ehe nachgebildet ist.

C. Zur Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 1608 BGB im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, allerdings ohne abschließende Stellungnahme: OLG Hamm, FamRZ 1981, 493 (mit Anm. Bosch).