B. Für Anrechnung von Zuwendungen (Versorgungsleistungen) des neuen, nichtehelichen Lebenspartners und der Versorgungsleistungen für diesen bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs vgl. BGH, FamRZ 1989, 487. Auf diese Entscheidung des BGH nimmt OLG Koblenz Bezug. Anderer Ansicht: OLG Celle, FamrZ 1993, 352
C. Der nichteheliche Lebensgefährte haftet vorrangig analog § 1608 BGB im Rahmen einer auf Dauer angelegten Beziehung mit innerer Bindung, die in ihrer sozialen Ausgestaltung der Ehe nachgebildet ist.
C. Zur Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 1608 BGB im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, allerdings ohne abschließende Stellungnahme: OLG Hamm, FamRZ 1981, 493 (mit Anm. Bosch).
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