OLG Koblenz, vom 27.02.1991 - Aktenzeichen 9 UF 54/90
DRsp Nr. 1994/11722
Zu Beginn der Trennungszeit und solange sich die Verhältnisse der Trennung noch nicht endgültig verfestigt haben, braucht der in der ehelichen Wohnung zurückbleibende unterhaltsverpflichtete Ehegatte diese nicht aufzugeben, um seine Leistungsfähigkeit für den Ehegattenunterhalt zu erhöhen.