OLG Köln, vom 17.06.1991 - Aktenzeichen 27 WF 69/91
DRsp Nr. 1994/12260
In einem von Amts wegen durchgeführten Verfahren, welches materiell-rechtlich nach §§ 1671, 1696, 1666BGB erforderlich geworden ist, kann für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch auf die Großmutter des Kindes abgestellt werden, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen hinsichtlich Sorgerechtsregelung, Aufenthalt und Umgang des Kindes befugt ist.