OLG Köln, vom 17.09.1970 - Aktenzeichen 16 Wx 104/75
DRsp Nr. 1994/12647
Bleibt die Ausgleichsforderung streitig, ist das Verfahren auszusetzen, falls eine Entscheidung des Prozeßgerichts über sie zu erwarten ist. Anderenfalls ist der Antrag nach § 1383BGB zurückzuweisen. Eine Entscheidung unter Vorbehalt ist nicht zulässig.
Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger. Nur im Falle des § 1383 Abs. 3BGB entscheidet der Richter; siehe § 14 Nr. 2RpflG. Im übrigen gilt für das Verfahren § 53 aFGG.