OLG Köln, vom 19.01.1987 - Aktenzeichen 21 UF 173/85
DRsp Nr. 1994/12366
Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit und zur Berücksichtigung der Forderungen nicht bevorrechtigter Drittgläubiger im Rahmen der erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB): Schulden des Unterhaltungspflichtigen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, als die Kreditgeber als sogenannte nicht bevorrechtigte Drittgläubiger auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners nach Maßgabe des § 850 cZPO im Wege der Lohnpfändung erfolgreich zurückgreifen könnten. Alle verfügbaren Mittel sindauf minderjährige unverheiratete eheliche (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nichteheliche (§ 1615 aBGB) Kinder gleichmäßig zu verteilen.