OLG Köln, vom 20.06.1989 - Aktenzeichen 14 UF 15/89
DRsp Nr. 1994/12327
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten (hier: DM 10.000.- netto/Monat) ist im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes dem anderen, das Kind betreuenden Elternteil selbst dann ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt zuzugestehen, wenn ein Verwirkungstatbestand (§ 1579 Nr. 6 BGB) vorliegt.Die Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes rechtfertigt es, den Kindesunterhalt zu erhöhen.