»... Nach gefestigter Rechtspr. (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 47. Aufl., § 1611 Anm. 2 a, m. w. N.) scheidet § 1611 BGB bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs aus, wenn also zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der eingetretenen Unterhaltsbedürftigkeit kein Zusammenhang besteht. So im Streitfalle.
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