OLG Köln, vom 25.11.1991 - Aktenzeichen 10 UF 105/91
DRsp Nr. 1992/9505
Bei gehobenen Einkommensverhältnissen, die eine beträchtliche Vermögensbildung zulassen, ist es angezeigt, den Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind.