»... In den Fällen, in denen ein Elternteil allein den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes sichergestellt hat, hat der BGH in ständ. Rechtspr. dem alleinleistenden Elternteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Elternteil zugebilligt ([u. a.] FamRZ 81, 761 [hier: I (167) 272 a]).
Dieser familienrechtliche Ausgleichsanspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, daß der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander an sich dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat.
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