OLG Köln, vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 10 UF 96/91
DRsp Nr. 1994/12254
Liegt das bereinigte monatliche Einkommen des Unterhaltsschuldners deutlich über der obersten Einkommensgruppe der maßgeblichen Unterhaltstabelle, so ist diese entsprechend der ihr innewohnenden Systematik weiter fortzuschreiben und der Unterhaltsberechtigte ist in der angemessenen Fortschreibungsstufe einzuordnen.