Für ab dem 1.1.1985 erworbene Anrechte ist der Ehezeitanteil gem § 1587a Abs. 2 Nr. 4 dBGB zu bemessen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587 aBGB Rdn. 221). M.E. ist die bayerische Ärzteversorgung derzeit auch im Leistungsstadium nicht mehr volldynamisch, da die Steigerungssätze seit 1986 nicht einmal 50 % der Steigerung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung erreichen.