Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache jedoch nicht von Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß sowie im Nichtabhilfebeschluß vom 24. Juli 1992 darauf abgehoben, daß die Beklagten nicht Erstattung der gesamten in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 7. November 1991 (Bl. 49 d.A.) ausgewiesenen Umsatzsteuer verlangen können; denn die Beklagte zu 2) ist (unstreitig) zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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