OLG Zweibrücken vom 23.01.1990
3 W 11/90
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 779

OLG Zweibrücken - 23.01.1990 (3 W 11/90) - DRsp Nr. 1994/13692

OLG Zweibrücken, vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 3 W 11/90

DRsp Nr. 1994/13692

a. Das Auskunftsrecht nach § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht nicht nur bei einem eingeschränkten oder ausgeschlossenen Umgangsrecht, sondern auch bei einer bestehenden angemessenen Umgangsregelung. b. Grundsätzlich muß der Sorgerechtsinhaber eines Kleinkindes dem umgangsberechtigten Elternteil Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes geben. c. Die Auskunftspflicht hat regelmäßig nicht die Überlassung von Belegen - wie hier z.B. die Kopien des ärztlichen Vorsorgeuntersuchungsheftes- zum Gegenstand. Ausnahmsweise kann aber die Auskunft die Beifügung schriftlicher Unterlagen beinhalten, z.B. Überlassung von Kopien des Impfbuches.

Normenkette:

BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 779