OLG Zweibrücken, vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 2 UF 63/89
DRsp Nr. 1994/13693
A. Ein in Strafhaft befindlicher Unterhaltsschuldner muß sein »Hausgeld« voll für den Unterhalt seiner minderjährigen unverheirateten Kinder einsetzen, wenn er vor Haftantritt als Hausmann tätig war und von seiner Ehefrau Unterhalt bezog. B. Ein Unterhaltsschuldner, dem die Verbüßung einer Freiheitsstrafe bevorsteht, muß für den während seiner Straftat zu erwartenden Unterhaltsbedarf keine Vorsorge, etwa durch Bildung von Rücklagen, treffen.