Der Ehemann hatte die Herausgabe eines PKW verlangt. Das Gericht wertete das Fahrzeug als Hausratsgegenstand, weil es nicht nur für berufliche, sondern auch familiäre Zwecke benutzt worden war. Damit konnte dann aber kein Anspruch aus § 985 BGB geltend gemacht werden (vgl. dazu auch oben LSK-FamR/Fischer, § 1361a BGB LS 3).
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