BFH, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen V B 69/97
DRsp Nr. 1998/8895
Option: Beginn der Gebäudeerrichtung
1. Unter dem Beginn der Errichtung eines Gebäudes i.S. des § 27 Abs. 2 Nr. 3UStG ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem einer der folgenden Sachverhalte als erster verwirklicht worden ist:- Beginn der Ausschachtungsarbeiten oder- Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer oder- Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz.2. Vor diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes durchgeführte Arbeiten oder die Stellung eines Bauantrags sind noch nicht als Beginn der Errichtung anzusehen. Das gilt auch für die Arbeiten zum Abbruch eines Gebäudes, es sei denn, daß unmittelbar nach dem Abbruch des Gebäudes mit der Errichtung eines neuen Gebäudes begonnen wird.
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