FG Münster - Urteil vom 30.08.2005
6 K 867/02 AO
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 237

Organschaft

FG Münster, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 867/02 AO

DRsp Nr. 2005/20339

Organschaft

Bei organschaftlich verbundenen Personen muss sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt. Das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses, ob einem Organträger ein Erstattungsanspruch trotz der Erstattung an die Organgesellschaft zusteht.