FG Köln - Urteil vom 09.05.2007
7 K 3657/04
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1;

Organschaft; Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung

FG Köln, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 7 K 3657/04

DRsp Nr. 2010/11557

Organschaft; Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung

1. Für das Bejahen der wirtschaftlichen Eingliederung bei der Organschaft genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.e. wirtschaftlichen Einheit - auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen - vorhanden ist. 2. So kann für die wirtschaftliche Eingliederung die Vermietung eines Betriebsgrundstückes genügen, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr 1996 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.