1. Der Kläger war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der A GmbH und infolge der Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an die GmbH deren Organträger.
Am 02.05.2002 wurde nach § 21 II InsO durch das Amtsgericht die vorläufige so genannte "schwache" Vermögensverwaltung für die A GmbH angeordnet, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. Dazu wurde im Beschluss des Amtsgerichts bestimmt:
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