BFH - Beschluß vom 06.03.1998
V B 35/97

Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluß vom 06.03.1998 - Aktenzeichen V B 35/97

DRsp Nr. 1999/1129

Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung ist die wirtschaftliche Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegeben, wenn der Organträger (Besitzunternehmer) der Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) ein Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet, das für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf angepaßt und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten, d.h. geeignet ist. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn es sich bei dem überlassenen Grundstück nicht um ein Fabrikgrundstück handelt.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verpachtete im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung Anlagevermögen (Betriebsgebäude und -räume) an zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Bauunternehmen). Er war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften.