FG Münster - Urteil vom 12.02.2013
15 K 4005/11 U,AO
Normen:
UStG § 12 Abs 1 und Abs 2; AO § 163 Satz 1; AO § 176 Abs 1 Satz 1 Nr 3; UStG § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 1;

Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, Vertrauensschutz, Steuersatz bei Speisenversorgung in einer Alteneinrichtung, abweichende Steuerfestsetzung

FG Münster, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 15 K 4005/11 U,AO

DRsp Nr. 2014/9369

Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, Vertrauensschutz, Steuersatz bei Speisenversorgung in einer Alteneinrichtung, abweichende Steuerfestsetzung

1) Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist mangels finanzieller Eingliederung nicht gegeben, wenn weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte an der betroffenen Gesellschaft bestehen. Die Durchsetzung des Willens aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung reicht nicht aus. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach § 176 AO besteht nicht, wenn der angefochtene USt-Bescheid noch vor der Änderung der BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erlassen wurde. 2) Umsätze aus der Speisenversorgung einer Alteneinrichtung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%, wenn keine Standardspeisen abgegeben werden, sondern eine komplette Versorgung der Bewohner unter Beachtung der von den behandelnden Ärzten vorgegebenen Ernährungskriterien erfolgt. 3) Ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß BMF-Schreiben vom 5.7.2011, BStBl. I 2011, 703, besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage keine schutzwürdigen Dispositionen getroffen hat.

Normenkette:

UStG § 12 Abs 1 und Abs 2; AO § 163 Satz 1; AO § 176 Abs 1 Satz 1 Nr 3; UStG § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 1;

Tatbestand: