FG Köln - Urteil vom 22.06.2001
2 K 92/99
Normen:
AO 1977 § 10 ; AO 1977 § 12 Satz 2; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 1 ; UStDV § 51 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1332

Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsfracht- und Fuhrunternehmen

FG Köln, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 92/99

DRsp Nr. 2001/11084

Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsfracht- und Fuhrunternehmen

Die Geschäftsleitung von Unternehmen, bei denen sich der geschäftsführende Gesellschafter ständig auf Schiffen oder entsprechend büromäßig ausgestatteten Kraftfahrzeugen aufhält, mit denen auch die maßgeblichen Leistungen des Unternehmens erbracht werden, ist bei Fehlen anderer bedeutsamer Orte der Geschäftsleitung in dem Land des überwiegenden Aufenthalts des Schiffes oder Kraftfahrzeuges anzunehmen.

Normenkette:

AO 1977 § 10 ; AO 1977 § 12 Satz 2; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 1 ; UStDV § 51 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer, insbesondere über die Frage, ob die Klägerin ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 59 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - und des Artikels 1 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie - 8. MwSt. Richtlinie - ist, d. h. hier, ob sich der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin, deren Geschäftsführer ganz überwiegend auf einem Transportschiff unterwegs ist, nicht im Inland befunden hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Luxemburg.