Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer, insbesondere über die Frage, ob die Klägerin ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 59 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - und des Artikels 1 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie - 8. MwSt. Richtlinie - ist, d. h. hier, ob sich der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin, deren Geschäftsführer ganz überwiegend auf einem Transportschiff unterwegs ist, nicht im Inland befunden hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Luxemburg.
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