1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiseveranstalters. Die Klägerin begehrt die Rückgängigmachung der Umsatzsteuer in der Folge einer Betriebsprüfung und stützt dies auf § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG : Die in Rede stehenden Erlöse aus der Weiterveräußerung des Kulturprogramms mit Veranstaltungsort K. L. (Tschechien) im Rahmen eines Kettengeschäftes an inländische Reiseveranstalter seien im Inland nicht steuerbar.
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