1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 – 2003 vom 31. August 2010 sowie 2004 -2008 vom 27. Dezember 2010 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 werden dahingehend geändert, dass die Umsätze (netto) zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von xxx,– EUR (2001), xxx,– EUR (2002), xxx,– EUR (2003), xxx,– EUR (2004), xxx,– EUR (2005), xxx,– EUR (2006), xxx,– EUR (2007) und xxx,– EUR (2008) angesetzt werden.
2. Die Neuberechnung der Umsatzsteuer 2001 – 2008 wird dem Beklagten übertragen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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