BFH - Beschluß vom 10.12.1998
V R 49/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 839

Ortsbestimmung für sonstige Leistungen

BFH, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen V R 49/97

DRsp Nr. 1999/3625

Ortsbestimmung für sonstige Leistungen

Bei richtlinienkonformer Auslegung der Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 (77/388/EWG) stellt der Unternehmenssitz einen vorrangigen Anknüpfungspunkt dar.

Gründe:

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die umstrittenen Projektausführungsleistungen an ihren Auftraggeber, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), steuerbar am Sitz ihres Unternehmens im Inland ausgeführt (§ 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 -- UStG --). Sie hat die Leistungen nicht im Ausland von einer Betriebsstätte (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG) in den jeweiligen Entwicklungsländern bewirkt.