1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die umstrittenen Projektausführungsleistungen an ihren Auftraggeber, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), steuerbar am Sitz ihres Unternehmens im Inland ausgeführt (§ 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 -- UStG --). Sie hat die Leistungen nicht im Ausland von einer Betriebsstätte (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG) in den jeweiligen Entwicklungsländern bewirkt.
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