FG Köln - Beschluss vom 03.04.2023
2 V 211/23
Normen:
UStG § 18j;

OSS-Verfahren ein besonderes Besteuerungsverfahren zur Nutzung von in der EU ansässigen Unternehmern in Fällen in denen sie im Staat des Verbrauchs von ihnen erbrachter sonstiger Leistungen nicht ansässig sind

FG Köln, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 2 V 211/23

DRsp Nr. 2023/8812

OSS-Verfahren ein besonderes Besteuerungsverfahren zur Nutzung von in der EU ansässigen Unternehmern in Fällen in denen sie im Staat des Verbrauchs von ihnen erbrachter sonstiger Leistungen nicht ansässig sind

Tenor

Der Antragsgegner wird (bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache) verpflichtet, die ihm von der Antragstellerin im Rahmen der Steuererklärungen für die OSS-Regelung im Sinne des § 18j UStG übermittelten Daten für die Besteuerungszeiträume ab dem 3. Quartal 2021 bis einschließlich 4. Quartal 2022 nebst der hierauf entrichteten Steuerbeträge an die jeweiligen anderen in den jeweiligen Steuererklärungen benannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur Weiterleitung umfasst ausdrücklich auch die Mitgliedstaaten Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Portugal und Schweden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

UStG § 18j;

Gründe

I.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen im Inland ansässigen internationalen Konzern in der Rechtsform einer AG.