Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 245.575,75 € festgesetzt (Berufung 244.344,84 €, Anschlussberufung 1.230,91 €).
I.
Die Beklagte ist als Bauträgerin tätig. Die Kläger, der Bund und der Freistaat Bayern, machen aus abgetretenem Recht als Restwerklohn Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen geltend, nämlich aus abgetretenem Recht der A Garagen- und Fertigbau GmbH einen Betrag von 243.489,50 €, aus abgetretenem Recht der Dachdeckerei B GmbH einen Betrag von 855,34 € und aus abgetretenem Recht einer Frau C einen Betrag von 1.230,91 €.
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