BFH - Urteil vom 30.03.2011
XI R 26/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 24;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3176/05

Pensionspferdehaltung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz und berechtigt auch nicht zur Durchschnittssatzbesteuerung; Ermäßigter Steuersatz und Durchschnittssatzbesteuerung i.R.d. Pensionspferdehaltung

BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XI R 26/09

DRsp Nr. 2011/12916

Pensionspferdehaltung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz und berechtigt auch nicht zur Durchschnittssatzbesteuerung; Ermäßigter Steuersatz und Durchschnittssatzbesteuerung i.R.d. Pensionspferdehaltung

NV: Die Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 24;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2005, ob auf die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Pensionspferdehaltung die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewandt werden kann.

Die Klägerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen eine eigene Pferdezucht, deren Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen. Daneben unterhält sie eine Pferdepension für Islandpferde. Im Rahmen der Pensionspferdehaltung erbrachte sie aufgrund eines mit den jeweiligen Einstellern abgeschlossenen Vertrags Einstellungs-, Fütterungs- und Betreuungsleistungen, die bei entsprechenden Witterungsverhältnissen auch den Auslauf auf der Weide umfassten.