OLG Celle - Urteil vom 27.04.2011
3 U 196/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 8a; UStG § 15 Abs. 2; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 767 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1681
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/09

Pflichten der Bank bei Verwertung einer Bürgschaft bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Bürgen

OLG Celle, Urteil vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 3 U 196/10

DRsp Nr. 2011/9541

Pflichten der Bank bei Verwertung einer Bürgschaft bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Bürgen

Die klagende Bank ist nicht verpflichtet, der zum Vorsteuerabzug berechtigten Bürgin im Rahmen der Verwertung des vom Darlehensnehmer zur Sicherheit übereigneten Fahrzeuges dessen Erwerb zu ermöglichen, um sie in die Lage zu versetzen, den Vorsteuerabzug steuermindernd geltend zu machen.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.472,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2009 nebst 456,63 € Zinsen sowie weiterer 9,71 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8a; UStG § 15 Abs. 2; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 767 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.