Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.472,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2009 nebst 456,63 € Zinsen sowie weiterer 9,71 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
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