Problem

Das Inland i.S.d. UStG stellt den räumlichen Anwendungsbereich des UStG dar. Das Inland als räumlicher Anwendungsbereich des UStG umfasst im Wesentlichen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn nur hier besitzt die Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungshoheit u.a. im Bereich der Besteuerung.

Nur hier können steuerbare Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5 UStG in Form von Lieferungen und sonstigen Leistungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben ausgeführt werden. Insoweit gilt ein strenges Territorialitätsprinzip. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, kommt es für die Umsatzbesteuerung grundsätzlich nicht darauf an, ob der ausführende Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG). In bestimmten Fällen wird jedoch z.B. die Frage nach der Steuerschuldnerschaft in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers beurteilt (§ 13b Abs. 1 UStG). Auch bei bestimmten Exportvorgängen ist die Ansässigkeit des Abnehmers für die Frage der Steuerbefreiung des Umsatzes entscheidend (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Auf das gesonderte Stichwort "Ausfuhr" wird verwiesen.

Zusätzlich verhindert die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UStG einen umsatzsteuerlich unbesteuerten Letztverbrauch in bestimmten, nicht zum Inland, aber zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörenden Bereichen, denn die Vorschrift bestimmt, dass die in diesen Bereichen dort ausgeführten, bestimmten Umsätze wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Auf das gesonderte Stichwort "Freihafen" wird hingewiesen.

Das Inland ist zu definieren und abzugrenzen vom Ausland. Im Folgenden gilt es, Begriffe wie Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet sowie weitere Begriffe zu bestimmen, die für die Anwendung des UStG von erheblicher Bedeutung sind insbesondere für die Anwendung der Vorschriften zum gemeinsamen Binnenmarkt der EU.