Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Überblick

Die Einordnung dieser Vorschrift in die Systematik des UStG zur Ortsbestimmung ist zur besseren Übersicht in einem der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Schaubild zur Ortsbestimmung in den Arbeitshilfen wiedergegeben.

Neben der Art der sonstigen Leistung bestimmt sich der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 UStG genannten Leistungen infolge der Eigenschaft des Empfängers als Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. infolge des Sitzes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes innerhalb oder außerhalb der EU, weshalb der Bestimmung der jeweils in Rede stehenden Leistung, der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und ggf. des Sitzes des Leistungsempfängers - hier wie auch in den übrigen Vorschriften zur Ortsbestimmung - entsprechend hohe Bedeutung zukommt. Die verschiedenen für diese Leistungen grundsätzlich in Frage kommenden Leistungsorte sind zur ersten Orientierung in den Übersichten in den Arbeitshilfen dargestellt.

Die in § 3a Abs. 4 UStG genannten Leistungen können der gesetzlichen Aufzählung folgend nacheinander geprüft werden. Lediglich § 3a Abs. 6 geht in Einzelfällen bei bestimmten aus dem Drittland erbrachten Leistungen vor. Zunächst ist jedoch - wie bei jeder Ortsbestimmung für eine sonstige Leistung - die exakte Bezeichnung der entgeltlichen sonstigen Leistung vorzunehmen und der Leistungsempfänger zu bestimmen.

Systematik der Vorschriften

Der Leistungsort liegt bei Vorliegen einer in § 3a Abs. 4 UStG enthaltenen sonstigen Leistung an einen entsprechenden Empfänger am Sitzort des Empfängers.