Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Das deutsche Umsatzsteuergesetz definiert im § 1 UStG drei Grundtatbestände, die eine Umsatzbesteuerung auslösen:

Danach unterliegen der Umsatzsteuer

die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,

die Einfuhr von Gegenständen in das Inland

sowie der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland.

Neben diesen Grundtatbeständen wird Umsatzsteuer ausgelöst durch

unentgeltliche Wertabgaben3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG),

zu hoch oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG),

Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Umsätze (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).

Nicht der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen1 Abs. 1a UStG).