Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Das deutsche Umsatzsteuergesetz definiert im § 1 UStG drei Grundtatbestände, die eine Umsatzbesteuerung auslösen:
Danach unterliegen der Umsatzsteuer
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, | |
die Einfuhr von Gegenständen in das Inland | |
sowie der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland. |
Neben diesen Grundtatbeständen wird Umsatzsteuer ausgelöst durch
zu hoch oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG), | |
Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Umsätze (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). |
Nicht der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG).