Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG definiert als steuerbare Umsätze die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Das Gesetz erfasst ausschließlich Umsätze, die im Inland erbracht werden. Eine Definition des Inlandsbegriffs enthält § 1 Abs. 2 UStG. Für Umsätze in Freihäfen gelten besondere Regelungen (§ 1 Abs. 3 UStG; Abschn. 1.11 UStAE).

Dass ein steuerbarer Tatbestand vorliegt, bedeutet jedoch nicht, dass dieser auch Umsatzsteuer auslöst, da §§ 4, 4b und 5 UStG bestimmte Umsätze von der Steuer freistellen.

Hinweis

Nur steuerbare Umsätze können steuerpflichtig oder steuerbefreit sein.

Einen Überblick über diese mehrstufige Prüfung bietet die Arbeitshilfe.

Steuerobjekt (Steuergegenstand)

Der Umsatzsteuer unterliegen alle tatsächlich ausgeführten Leistungen. Anknüpfungspunkt für das UStG ist somit regelmäßig das zivilrechtliche Erfüllungsgeschäft. Das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Leistung. Selbst die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts vermeidet nicht die Tatbestandsverwirklichung nach dem UStG, wenn die Leistung tatsächlich vollzogen wurde.

Beispiel