Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Steuerbare Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG sind grundsätzlich steuerpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich durch das Umsatzsteuergesetz befreit sind. Die §§ 4 - 9 UStG regeln die Steuerbefreiungen und Steuervergütungen im Umsatzsteuerrecht. Daneben enthält das UStG jedoch noch weitere Steuerbefreiungen in § 25 Abs. 2 UStG (Reiseleistungen), § 25c Abs. 1 UStG (Anlagegold) sowie in § 26 Abs. 5 UStG (bestimmte Umsätze an ausländische Streitkräfte). Steuerbefreiungen gelten grundsätzlich nur für steuerbare Umsätze und verfolgen die unterschiedlichsten politischen Zwecke wie z.B.

Gewährleistung von Wettbewerbsgleichheit (Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferung),

Vereinfachungszwecke (Umsätze für den Bank- und Geldverkehr),

Vermeidung von steuerlichen Doppelbelastungen (Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Rennwettsteuer, Lotteriesteuer),

sozialpolitische Zwecke (ärztliche Leistungen, Träger der Wohlfahrtspflege),

kultur- und bildungspolitische Zwecke (Theatervorführungen, Konzerte).