Problem
Steuerbare Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG sind grundsätzlich steuerpflichtig, soweit sie nicht ausdrücklich durch das Umsatzsteuergesetz befreit sind. Die §§ 4-9 UStG regeln die Steuerbefreiungen und Steuervergütungen im Umsatzsteuerrecht. Daneben enthält das UStG jedoch noch weitere Steuerbefreiungen in § 25 Abs. 2 UStG (Reiseleistungen), § 25c Abs. 1 UStG (Anlagegold) sowie in § 26 Abs. 5 UStG (bestimmte Umsätze an ausländische Streitkräfte). Steuerbefreiungen gelten grundsätzlich nur für steuerbare Umsätze und verfolgen die unterschiedlichsten politischen Zwecke wie z.B.
 | Gewährleistung von Wettbewerbsgleichheit (Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferung), |
 | Vereinfachungszwecke (Umsätze für den Bank- und Geldverkehr), |
 | Vermeidung von steuerlichen Doppelbelastungen (Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Rennwettsteuer, Lotteriesteuer), |
 | sozialpolitische Zwecke (ärztliche Leistungen, Träger der Wohlfahrtspflege), |
 | kultur- und bildungspolitische Zwecke (Theatervorführungen, Konzerte). |