Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Steuerbefreiungen können sowohl Eingangs- als auch Ausgangsumsätze betreffen. Sie können daher wie folgt unterschieden werden (Überblick über die Steuerbefreiungen vgl. auch Arbeitshilfe):

Steuerbefreiung für Eingangsumsätze

Steuerbefreiung für Ausgangsumsätze

§ 4b UStG

Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs

§ 4 UStG

Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (siehe unten)

§ 5 UStG und Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Steuerbefreiung der Einfuhr

§§ 6 - 8 UStG

Spezifizierungen zur Ausfuhrlieferung, Lohnveredelung und Steuerbefreiung für die Luft- und Seeschifffahrt

§ 25 Abs. 2 UStG

Reiseleistungen

§ 25c Abs. 1 UStG

Umsätze von Anlagegold

§ 26 Abs. 5 UStG

Steuerbefreiungen in Zusammenhang mit dem Offshore-Steuerabkommen, dem NATO-Truppenstatut und den NATO-Hauptquartieren

Außerdem unterscheiden sich die Steuerbefreiungen noch in Bezug auf ihre Wirkungsweise. Steuerbefreiungen haben nicht grundsätzlich einen begünstigenden Charakter. Bei den Steuerbefreiungen für Eingangsleistungen ergibt sich nur in den Fällen eine begünstigende Wirkung, in denen der Abnehmer - im Fall einer Steuerpflicht - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Ansonsten haben die Steuerbefreiungen durch den Ausgleich von Umsatzsteuer und Vorsteuer auf der Eingangsseite nur steuertechnische Bedeutung.

Bei den steuerfreien Ausgangsumsätzen wird wie folgt unterschieden: