Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Steuerbefreiungen können sowohl Eingangs- als auch Ausgangsumsätze betreffen. Sie können daher wie folgt unterschieden werden (Überblick über die Steuerbefreiungen vgl. auch Arbeitshilfe):
Steuerbefreiung für Eingangsumsätze | Steuerbefreiung für Ausgangsumsätze |
---|---|
Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (siehe unten) | |
Spezifizierungen zur Ausfuhrlieferung, Lohnveredelung und Steuerbefreiung für die Luft- und Seeschifffahrt | |
Reiseleistungen | |
Umsätze von Anlagegold | |
Steuerbefreiungen in Zusammenhang mit dem Offshore-Steuerabkommen, dem |
Außerdem unterscheiden sich die Steuerbefreiungen noch in Bezug auf ihre Wirkungsweise. Steuerbefreiungen haben nicht grundsätzlich einen begünstigenden Charakter. Bei den Steuerbefreiungen für Eingangsleistungen ergibt sich nur in den Fällen eine begünstigende Wirkung, in denen der Abnehmer - im Fall einer Steuerpflicht - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Ansonsten haben die Steuerbefreiungen durch den Ausgleich von Umsatzsteuer und Vorsteuer auf der Eingangsseite nur steuertechnische Bedeutung.
Bei den steuerfreien Ausgangsumsätzen wird wie folgt unterschieden:
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|