Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Der Unternehmer hat gem. § 16 Abs. 1 UStG die Steuer zu berechnen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG kann der Unternehmer zwischen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) und vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wählen. Beim Wechsel von und zur Ist-Besteuerung, der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG und der Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG gilt es, Besonderheiten zu beachten.