Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Umsätze, die auf einem Werkvertrag beruhen, bestehen i.d.R. aus einem ganzen Leistungsbündel von Lieferungen und sonstigen Leistungen. Jede dieser Leistungen würde für sich gesehen in Lieferung oder sonstige Leistung einzugruppieren sein, wenn nicht § 3 Abs. 4 UStG und der durch die Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung für diese Fälle der gemischten Leistung gelten würde. Danach sind Leistungsbündel aus einem Werkvertrag regelmäßig zu einer einheitlichen Werklieferung oder Werkleistung zusammenzufassen.

Die Eingruppierung in Werklieferung oder Werkleistung hat insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Zeitpunkts und des Orts der Leistung. Auch für die Abgrenzung, ob die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen i.S.d. § 7 UStG oder für Ausfuhrlieferungen i.S.d. § 6 UStG angewandt werden kann, ist die Qualifizierung der Leistung als Werklieferung oder Werkleistung entscheidend, da die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ohne Rücksicht darauf in Betracht kommt, zu welchem Zweck der Gegenstand eingeführt oder erworben wurde.