BFH - Beschluß vom 13.04.2000
VII S 35/99
Normen:
FGO § 113 Abs. 2 S. 3, § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 41

Prozesskostenhilfe für noch zu erhebende Beschwerde

BFH, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen VII S 35/99

DRsp Nr. 2000/8416

Prozesskostenhilfe für noch zu erhebende Beschwerde

Verspricht eine Klage gegen die Inanspruchnahme wegen Haftung für Lohn- und Umsatzsteuer nach der FG-Entscheidung aus materiell-rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg und werden auch später keine Gründe vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner begründen könnten, so könnte auch eine Beschwerde gegen den die Bewilligung der PKH ablehnenden Beschluss des FG keine Aussicht auf Erfolg haben.

Normenkette:

FGO § 113 Abs. 2 S. 3, § 42 ;

Gründe:

Der Senat versteht das Begehren des Antragstellers und Klägers (Antragsteller) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH für das Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 29. September 1999.

Der Antrag ist jedoch abzulehnen, weil die Klage gegen den Haftungsbescheid keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und damit dem Antragsteller auch in einem nach Bewilligung von PKH von einem zur Prozessführung berechtigten Vertreter unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeleiteten Beschwerdeverfahren die begehrte PKH nicht gewährt werden könnte.