BFH - Urteil vom 17.03.2010
XI R 17/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 161/07

Qualifizierung einer Gemeinde als Unternehmerin i.R. ihrer Verpflichtung zur Bewegung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs in der Öffentlichkeit als Gegenleistung für dessen Übereignung; Besteuerung der i.R.d. privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit einer Gemeinde erzielten Einnahmen

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen XI R 17/08

DRsp Nr. 2010/18523

Qualifizierung einer Gemeinde als Unternehmerin i.R. ihrer Verpflichtung zur Bewegung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs in der Öffentlichkeit als Gegenleistung für dessen Übereignung; Besteuerung der i.R.d. privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit einer Gemeinde erzielten Einnahmen

Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (Werbemobil) verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 genannte Umsatzgrenze von 30.678 EUR nicht erreicht wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Vorsteuern aus einer Rechnung der Marktgemeinde A (Gemeinde) geltend machen kann.