R 178 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 13 UStG

R 178 UStR 2005 Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

R 178 Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 180), sondern als einheitliche Leistungen aus. 2Diese Leistungen sind ausgeführt: 1. Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen gem. § 946, § 93, § 94 BGB zur Zeit der Verbindung mit dem Grundstück auf den Auftraggeber übergeht. Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks erfüllt; der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertiggestellten Werks (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1976 - BStBl II S. 309). Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. Wird das vertraglich vereinbarte Werk nicht fertiggestellt und ist eine Vollendung des Werkes durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand. Dieser bestimmt sich im Falle eines Insolvenzverfahrens unter Ablehnung weiterer Erfüllung des Vertrages seitens des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO nach Maßgabe des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich Geleisteten (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1978 - BStBl II S. 483 für den Werkunternehmerkonkurs und BFH-Beschluß vom 24.04.1980 - BStBl II S. 541 für den Besteller-Konkurs; vgl. auch Abschnitt 28). In diesen Fällen ist die Lieferung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bewirkt. Im Falle der Kündigung des Werkvertrages wird die Leistung mit dem Tag des Zugangs der Kündigung ausgeführt. . Stellt der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk vorzeitig ein, weil der Besteller - ohne eine eindeutige Erklärung abzugeben - nicht willens und in der Lage ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen, so wird das bis dahin errichtete halbfertige Werk zum Gegenstand der Werklieferung; es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem für den Werkunternehmer nach den gegebenen objektiven Umständen feststeht, daß er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns nicht mehr leisten wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1980 - BStBl II S. 535). 2. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung, der häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird. Der Zeitpunkt der Vollendung wird häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen. 3Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 181) zu einer früheren Entstehung der Steuer. 4 Wird über die bereits erbrachten Bauleistungen erst einige Zeit nach Ausführung der Leistungen abgerechnet, so ist das Entgelt - sofern es noch nicht feststeht - sachgerecht zu schätzen, z.B. anhand des Angebots (vgl. auch BMF-Schreiben vom 13. 7. 2004 - BStBl I S. 628 ).