(1) 1 Der vorgezogene Vorsteuerabzug setzt bei Zahlungen vor Empfang der Leistung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) voraus, daß 1. eine nach §§
Der Unternehmer hat bereits im Januar eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand über 100.000€ zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von 16.000€ insgesamt = 116.000€ erhalten. Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils 23.200€ . Die Restzahlung in Höhe von 46.400€ überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung. Der Unternehmer kann für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der jeweiligen Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 3.200€ als Vorsteuer abziehen. Die in der Restzahlung von 46.400€ enthaltene Vorsteuer von 6.400€ kann für den Voranmeldungszeitraum Juli (zum Zeitpunkt der Umsatzausführung) abgezogen werden. (5) 1 Aus einer Endrechnung (§ 14 Abs. 5 letzter Satz UStG) kann der Leistungsempfänger nur den Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen, der auf die verbliebene Restzahlung entfällt. 2 Das gleiche gilt bei der Abrechnung mit Gutschriften. 3 Ein höherer Vorsteuerabzug ist auch dann nicht zulässig, wenn in der Endrechnung die im voraus gezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt wurden (vgl. Abschnitt 187 Abs. 10). 4 Sind die Rechnungen oder Gutschriften für die im voraus geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Endrechnung widerrufen oder zurückgenommen worden, so ist aus der Endrechnung ebenfalls nur der auf die Restzahlung entfallende Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar (vgl. Abschnitt 187 Absatz 9).