R 265 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 265 UStR 2005 Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

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R 265 UStR 2005 Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

R 265 Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Als forstwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) kommen insbesondere in Betracht: Stammholz (Stämme und Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges Holz - z.B. Stockholz, Pfähle, Reisig - und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Rinde, Baumharz, Weihnachtsbäume, Schmuckgrün, Waldstreu, Pilze und Beeren. 2 Voraussetzung ist, daß diese Erzeugnisse im Rahmen der Forstwirtschaft anfallen. 3 Bei Lieferungen von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig aus Sonderkulturen - d.h. außerhalb des Waldes - durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt es sich nicht um Umsätze von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze, die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen. 4 Zur Forstwirtschaft gehören Hoch-, Mittel- und Niederwald, Schutzwald - z.B. Wasser-, Boden-, Lawinen-, Klima-, Immissions-, Sicht und Straßenschutzwald sowie Schutzwaldungen mit naturkundlichen Zielsetzungen und Waldungen für Forschung und Lehre -, Erholungswald und Nichtwirtschaftswald - z.B. Naturparks, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete -, auch wenn die Erzeugung von Rohholz ausgeschlossen oder nicht beabsichtigt ist. 5 Holz aus Weidenbau, Baumschulen, Obstgärten und Parkanlagen sowie Flurholz außerhalb des Waldes und Alleebäume, Grenzbäume u.ä. rechnen nicht zur Forstwirtschaft. 6 Zur Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt vgl. Abschnitt 264 Abs. 6 . 7Baumschulen, Gärtnereien, Friedhofsgärtnereien usw., die nach den ertragsteuerlichen Regelungen (R 135 EStR 1998) die Voraussetzungen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfüllen, können sowohl reine Pflanzenlieferungen als auch andere damit im Zusammenhang stehende Leistungen mit den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuern. (2) 1 In der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführte Sägewerkserzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) sind insbesondere Balken, Bohlen, Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Bretter sowie Holzwolle und Holzmehl. 2 Zu den Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zählen insbesondere Wein, Obstwein und andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Alkohol und Sprit. 3 Nicht darunter fallen Milch (aus Kapitel 4 des Zolltarifs), Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens 75 v.H. 4 des Fertigerzeugnisses sowie Wasser, nicht aber Mineralwasser. (3) 1 Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt insbesondere für die Umsätze der wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie z.B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse und Eier sowie die Hilfsumsätze. 2 Als Hilfsumsätze sind die Umsätze zu betrachten, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden - z.B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte - (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1988 - BStBl II S. 622).